Die Nutzung des Sparer-Pauschbetrags ermöglicht es privaten Anlegern, jährliche Kapitaleinkünfte bis zu einer Höhe von 1.000 Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 2.000 Euro (bei zusammenveranlagten Personen) nicht versteuern zu müssen. Kapitaleinkünfte im Sinne des Sparer-Pauschbetrags umfassen dabei Zinsen, Dividenden sowie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren. Ungenutzte Freibeträge lassen sich nicht ins Folgejahr übertragen.
Anleger können über einen Freistellungsauftrag bei ihrem kontoführenden bzw. depotführenden Institut sicherstellen, dass dieses die sonst fällige Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge bis zum Erreichen des Sparer-Pauschbetrags nicht abführt, so dass keine unnötige Steuerbelastung entsteht.
Die in Deutschland erhobene Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer. Sie wird direkt vom Vermögensverwalter, der Bank, der Fondsgesellschaft oder der Versicherung, die dem Anleger die Kapitalerträge auszahlt, an das Finanzamt abgeführt. Die Kapitalertragsteuer ist also eine Quellensteuer, da sie direkt von der Quelle der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wird, und wird wie eine Steuervorauszahlung behandelt.
Die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge ist eine Quellensteuer auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne, die direkt vom auszahlenden Institut (z.B. Vermögensverwalter, Bank, Fondsmanager oder Versicherung) an das Finanzamt abgeführt wird. Sie beträgt in Deutschland aktuell 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge wird nicht fällig, wenn der Anleger dem jeweiligen Institut einen Freistellungsauftrag erteilt und seinen Sparer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft hat. Freistellungsaufträge können auch unterjährig angepasst werden.
Anleger können bei ihrer Bank oder bei ihrem Vermögensverwalter einen Freistellungsauftrag zur Nutzung des Sparer-Pauschbetrags einreichen. Dies befreit das jeweilige Institut von seiner Verpflichtung, für den Anleger Abgeltungsteuer für Kapitalerträge aus Zinsen, Dividenden oder Verkaufserlösen abführen zu müssen. Dabei gilt eine Obergrenze von 1.000 Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 2.000 Euro (bei gemeinschaftlich veranlagten Partnern).
Anleger, die Konten und/oder Portfolios bei unterschiedlichen Instituten unterhalten, sollten allen Instituten einen Freistellungsauftrag erteilen und den Sparer-Pauschbetrag entsprechend der Anlagesumme und der erwarteten Rendite/Zinsen aufteilen. Zwar können Anleger sich den Sparer-Pauschbetrag auch über die Einkommensteuerklärung zurückholen, allerdings hat dies den Nachteil, dass die zunächst abgeführten Steuern nicht angelegt werden und somit keine Rendite erwirtschaften können, bis das Finanzamt sie zurückerstattet hat.
Eine Übertragung ungenutzter Freibeträge ins Folgejahr ist nicht möglich, allerdings können Freistellungsaufträge unterjährig jederzeit angepasst werden.