Anlegende können bei ihrer Bank oder bei ihrem Vermögensverwalter einen Freistellungsauftrag zur Nutzung des Sparer-Pauschbetrags einreichen. Damit wird das jeweilige Institut von seiner Verpflichtung befreit, für den Anlegenden Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge aus Zinsen, Dividenden oder Verkaufserlösen abführen zu müssen. Dabei gilt eine Obergrenze von 1.000 Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 2.000 Euro (bei gemeinschaftlich veranlagten Partnern).
Wer Konten und/oder Portfolios bei unterschiedlichen Instituten unterhält, sollte den eigenen Freistellungsauftrag entsprechend der Anlagesumme und der erwarteten Rendite/Zinsen aufteilen. Zwar ist es auch möglich, sich den Sparer-Pauschbetrag über die Einkommensteuerklärung zurückzuholen, allerdings hat das den Nachteil, dass die zunächst abgeführten Steuern nicht angelegt werden und somit keine Rendite erwirtschaften können, bis das Finanzamt sie zurückerstattet.
Ungenutzte Freibeträge können nicht ins Folgejahr übertragen werden. Es ist jedoch möglich, Freistellungsaufträge im Jahresverlauf anzupassen.
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